Altdorfer Wald: Geschichtliches ab dem 11. Jahrhundert und NACHDENKLICHES für heute und die Zukunft (?) ...
Im Wald liegt die Wahrheit - Blogger
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- Der Baum hat die fünffache Lebensdauer eines Menschen. Er wird also 400 bis 500 Jahre alt. Eichen können sogar bis 1.000 Jahre alt werden.
- In einer Handvoll Waldboden leben mehr Organismen, ale es Menschen auf diesem Planeten gibt. Als mehr als 8.000.000.000!
- Bäume kommunizieren miteinander. Inzwischen wurden bis zu 2.000 "Baum-Vokabeln" identifiziert. Bei jedem Baum-Wort handelt es sich um eine bestimmte Kohlenstoffverbindung, die "Gerüche" aussendet.
- Bäume sind nicht nur durch ihre Wurzeln mit dem Nachbarn verbunden, sondern Pilze bilden "das Internet des Waldes", durch die/das alle Bäume miteinander verbunden sind.
- Um das Jahr 1.400 nach Christus gab es in "Deutschland" (nimmt man/frau die Grenzen der BRD von heute) weniger Waldgebiete (etwa 23 Prozent) als heute im Jahr 2024 (etwa 34 Prozent, plus 50 Prozent)
Geschichte des "Altdorfer Waldes"
Zusammengestellt und für den Leser/in von heute formuliert und mit Zitaten bereichert - von Stefan Weinert (Quellen am Ende des Artikels)
Der Höhenzug des "Altdorfer Waldes" entstand am Ende der letzten Eiszeit, als der abschmelzende Rheingletscher seinen mitgeführten Schutt in Form einer mächtigen Endmoräne zurückließ. Die Schussen durchbricht auf ihrem Weg zum Bodensee mehrere solcher Moränenwälle. Im Bereich des Altdorfer Waldes gewinnt sie dabei mit einem Gefälle von 85 Höhenmetern auf 9 km Fließgewässerstrecke an Geschwindigkeit und Erosionskraft. So konnte sie sich, ebenso wie ihre Zuflüsse, im Lauf der Zeit immer tiefer in die eiszeitlichen Ablagerungen aus Moränenschutt und die darunter liegenden, leicht abtragbaren Molasse-Schichten einschneiden.
Es entstanden enge, wilde Schluchten, sogenannte Tobel, wie
der »Schussentobel« oder der Tobel der Wolfegger Ach.
Das heutige FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat) ist aber nicht nur von natürlichen Gewässern
durchzogen. Bereits ab dem 12. Jh. wurde im Altdorfer Wald
durch das Kloster Weingarten der »Stille Bach« angelegt, ein
umfangreiches Kanalsystem mit einer heutigen Gesamtlänge
von 11,5 km, welches eines der ältesten in Süddeutschland
ist. Es ist nahezu vollständig erhalten und denkmalgeschützt.
Auf einer Fläche von 25 km² sind hier zehn Kanäle und einige
Weiher miteinander verbunden
Gegen Mitte des 19. Jahrhunderts (1840) war der "Altdorfer Wald", nordöstlich der Stadt Ravensburg gelegen, einer der größten Wälder in Ober-Schwaben und hatte ursprünglich eine Ausdehnung, die mensch (= man/frau) selbst damals nur noch vom "Hören und Sagen" kannte. Abgesehen davon, dass viele Waldparzellen durch Rodung vernichtet wurde, rechneten die Menschen damals geo-politisch gesehen auch Manches nicht mehr zum "Altdorfer Wald", obwohl noch als intakter Wald existent.
Seinen Namen hat der Altdorfer Wald, weil er ursprünglich innerhalb der alten Welfischen Grafschaft Altdorf lag, zu der bis 1865 auch die heutige Stadt Weingarten (Altdorf), die unmittelbare Nachbarstadt Ravensburgs, gehörte.
Nach den verschiedenen Eigentumsverhältnissen unterschied mensch den "Großen Altdorfer Wald" schon immer in
- den gemeinschaftlichen Wald, genannt auch die "sieben Forste",
- die besonderen Forste, welche mit dem "gemeinen" Wald noch insoweit in Verbindung standen, dass sie mit jenem einer gemeinschaftlichen Behörde untergeordnet waren,
- die übrigen, die mit den gemeinschaftlichen und besonderen Forsten zwar zusammenhingen, aber sowohl in Beziehung auf Verwaltung als auf Eigentum ganz getrennten Waldungen waren.
Wer den Baum nicht ehrt, ist des Waldes nicht wert.
Der gemeinsame Wald teilte sich wieder in drei dreiteilige und vier vierteilige Forste auf:
- die ersten mit einem Flächenraum von 4659 Jauchert [1 Jauchert = 0,3 bis 0,6 Hektar ~ 0,5 ha), waren gemeinschaftliches Eigentum der Landvogtei, des fürstlichen Waldburgischen Hauses und der Stadt Ravensburg;
- die anderen, die vierteiligen Forste, mit einem Flächenraum von 3227 Jauchert, hatten außer den eben genannten noch die Familie Booser in Wetzisreute zum Miteigentümer.
- Die besonderen oder sonderbaren Forste, fünf an der Zahl, und so genannt, weil sie nur einen Besitzer hatten, gehörten der Reichsstadt Ravensburg und enthielten zusammen 5267 Jauchert.
- Die übrigen Waldungen gehörten dem Fürsten von Waldburg-Wolfegg, dem Kloster Baindt etc.
Die Eigentümer des gemeinsamen Walds hatten auch die Forstgerichtsbarkeit und Forstpolizei darüber auszuüben, und wurden deshalb auch die Waldherrschaften genannt. Die Ausübung dieser Rechte sowohl als die Verwaltung, wurde in Gemeinschaft geführt: die gemeinschaftliche Behörde war das Waldgericht zu Ravensburg, dem auch die besonderen Forste der Stadt untergeordnet waren, während die übrigen unter der Landvogtei standen.
Das Waldgericht wurde kraft einer besonderen Verleihung Kaisers Friedrich III. aus dem Jahr 1478 in der Stadt Ravensburg gehalten, und war aus Abgeordneten der Waldherrschaften zusammengesetzt. An der Spitze desselben stand der Oberst-Forstmeister, der von der Stadt Ravensburg aufgestellt wurde, die das Oberforstamt als Reichslehen innehatte.
Leben im Altdorfer Wald, 1840
Die Strafen, welche das Waldgericht verhängte, wurden zwischen den Waldherrschaften geteilt. So lange noch das Haus Waldburg und die Stadt Ravensburg allein die Waldherrschaften waren (1478), einigten sich beide Teile dahingehend, dass Ravensburg wie von Alters her das Waldgericht halten sollte, dass aber die Truchsessen 2/3 und die Stadt nur 1/3 an den Strafen teilhaben sollten, den Maienschilling (im Frühsommer fällige Geldabgabe) jedoch die Stadt als oberster Waldförster allein bezieht, während dagegen Weiher und Wiesen den Truchsessen (Vorsteher der Hofverwaltung) gehören sollen.
Die Stille der Nacht oder die des Waldes kann der Seele ein Hilfsmittel sein, in ihre eigenen Tiefen hinein zu lauschen. - Friedrich Lienhard
Die Territorialherrschaft über den ganzen Wald mit deren herausfließenden Flüssen, die hohe und niedere Jagd, das Harz- und Floss-Recht etc., hatte die Landvogtei auszuüben.
Wie die Waldherrschaften allmählich zu ihrem Besitz kamen, erklärt sich auf folgende Weise. Anfänglich war der ganze Wald Welfisches Eigentum; das geht aus einer Urkunde des Herzogs Welf IV., der Stiftungs-Urkunde des Klosters Weingarten aus dem Jahre 1090 hervor, wo es heißt: „Sylva Altorfensis, quae proprietatis jure perhibetur ad nos spectare.“ (Altorfer Holz, das ein Eigentumsrecht ist, wird uns zur Beobachtung vorgelegt.)
Mit den Welfischen Besitzungen erbten die Hohenstaufen auch den Altdorfer Wald, und mit jenen wurde er nach dem Erlöschen des hohenstaufischen Hauses zum Reich eingezogen und bildete als Reichsgut einen Bestand der Reichslandvogtei Schwaben, wie die weiter unten angeführten Urkunden zeigen. Aber durch Belehnungen, durch Erteilung von Berechtigungen und wohl auch durch eigenmächtige Zueignungen war der Besitzstand schon frühzeitig sehr verändert worden. So hatten insbesondere schon früh die Herren von Waldburg und die von Wolfegg und Andere, Teile des Walds als Reichslehen inne. Sie waren bei den einen ein selbstverständlicher Bestandteil der Burg Waldburg und hafteten sehr wahrscheinlich ursprünglich als Amtslehen auf dem Reichs-Jägermeister-Amte, während sie bei den von Wolfegg eine Zugabe zu dem Oberforstamt waren.
Den Wunder-Wald unserer Eltern haben wir zum wunden Wald unserer Enkel gemacht. - Blogger
Die von Waldburg wurden damit von den Königen und Kaisern immer in Verbindung mit dem Schloss Waldburg belehnt. So belehnte Karl Ruprecht an Sankt Johannes dem Täufer 1402 den Truchsess Hans von Waldburg mit der "Veste zu Waldburg" und allen Forsten, die er oder die Seinen im Altdorfer-Wald etc. hatten, die "von uns und dem heiligen Reiche zu Lehen rühren". Als im Jahr 1478 sich die Truchsessen mit der Stadt Ravensburg wegen des Ober-Forstamts stritten, wurde ausdrücklich dafür gesorgt, dass dem Schloß Waldburg seine Gerechtigkeit verbleiben möge.
In einem Vertrag von 1587 geben die von der Waldburg „die Ober- und Jagdbarkeit“ in dem Altdorfer Wald gegen Abtretung des Heistergauer Forstes, der wohl ebenfalls einen Teil des Walds war, an die Landvogtei zurück. Einen weiteren Teil mögen die von der Waldburg mit der Herrschaft Wolfegg (1336) erlangt haben: In dem Vergleich des Truchsessen Hans von Waldburg mit der Stadt Ravensburg aus dem Jahr 1389 verspricht letztere, den Truchsessen bei seinen Forsten und Rechten bleiben zu lassen, die er von seinem Ehne (Opa) oder Vater in dem Altdorfer Wald ererbt hatte, oder sonst durch Kauf oder von Erbes wegen an ihn fielen.
„Der Atem der Bäume schenkt uns das Leben.“ - Roswitha Bloch
Der erwähnte Opa war aber eben derjenige Truchsess Hans, der um das Jahr 1338 in die Herrschaft Wolfegg eingeheiratet hatte. Im Jahr 1366 belehnt Kaiser Karl IV. den Wölfle Wolfegger, Sohn des Conrads Wolfegger, Bürger zu Ravensburg, mit dem Obrist-Forst-Amt, "das er, Conrad, und seine Vorderen vom Reiche zu Lehen gehabt und erblich hergebracht". Diese Wolfegger aber waren höchst wahrscheinlich Abkömmlinge der alten Herren von Wolfegg. Dass sie dem Adel angehört haben, ist dadurch bewiesen, dass den von ihnen ausgestellten Urkunden ihr Siegel angehängt ist; sie führen einen Wolf in dem Wappen.
Weil ich als Kind die Wälder schweigen und wachsen sah, konnte ich immer ein stilles Lächeln für das aufgeregte Treiben haben, mit dem die Menschen ihre vergänglichen Häuser bauen. - Ernst Wiechert
Ein Hans Wolfegger war auch 1397 Mitstifter der adeligen Gesellschaft zum Esel in Ravensburg. Von ihnen kam das Oberst-Forstamt mit dem dazugehörigen besonderen Forst an die Reichsstadt Ravensburg: 1368 an Sankt Margarethen Tag (20. Juli) verkaufte Conrad Wolfegger, damals (in Folge eines Zwists mit Ravensburg) Bürger zu Waldsee, mit seinem Sohne Wölfli „Unser Amt über den Altdorfer Wald, das man nennt das Obristforstamt, und dazu unsern Forst besonders in demselben Wald, der stoßt an das Renntal und an des Bosers Forst“, um 350 Pf. (1 Pfund = 367 Gramm Silber) mit dem Versprechen, die Belehnung der Stadt vom Reich auszuwirken.
1373 erhält die Stadt Ravensburg sodann wirklich einen Lehnbrief von Kaiser Karl IV. und wurde von dieser Zeit an auch bis zur Auflösung ihrer Selbstständigkeit von den Kaisern damit belehnt. Außer den Waldburgern und Wolfeggern waren aber auch noch andere von den Kaisern mit Teilen des Walds oder mit besonderen Forsten belehnt worden, namentlich die Ravensburger Geschlechter Hundbiß (Humpis?), Linder, Ranz, Carlin, deren Forste die Stadt ebenfalls käuflich an sich brachte. Am Neujahrstage 1380 wird daher die Stadt von K. Wenzel mit dem Obersten Forstamt und dreien besonderen Forsten belehnt. Die weitern besonderen Forste, in deren Besitz man nachher die Stadt findet, wurden später vollends von ihr erkauft. So kaufte sie z. B. in der Fasten 1412 (nicht 1468) von Jerg Ranz seinen Forst (nachher der Mochenwanger Forst genannt) „der Lehen vom Reich ist“, wobei noch bemerkt werden muss, dass mit solchen Käufen immer auch Gefälle von Lehensleuten, welche zu dem Forst gehörten, verbunden waren.
Auf diese Weise waren von dem alten Reichswalde schon frühe bedeutende Teile abgerissen und als besondere Forste in ausschließliches Privat-Eigentum verwandelt worden, und es blieb nur noch ein Rest des Walds als gemeiner Wald übrig. Aber auch dieser Rest hatte bald die Natur eines Privat-Eigentums angenommen, indem er in den gemeinschaftlichen Besitz der oben genannten Waldherrschaften überging und zwar zuerst in den des Waldburgischen Hauses und der Stadt Ravensburg. Denn diese allein werden noch in einer Urkunde des Kaisers Maximilians I. vom Jahr 1495 als die beiden Eigentümer bezeichnet. Erst nachher erscheint auch die Familie Booser, deren Namen übrigens, wie wir oben gesehen haben, schon im Jahr 1368 ein besonderer Forst führte, als Mitbesitzerin. Sie trug ihren Anteil von dem Waldburgischen Hause zu Lehen, von dem sie auch abstammen soll, siehe Wetzisreute.
Endlich suchte auch das österreichische Haus, Namens der Landvogtei, Ansprüche an den gemeinen Wald hervor, und da weder die Stadt Ravensburg noch die Truchsessen ein besonderes Eigentumsrecht auf den Wald nachzuweisen vermochten, so nahm es keinen Anstand, seine Ansprüche durch die Tat geltend zu machen, und sich sofort 1575 einen Teil des Holzes nebst der Ausübung anderer Rechte zuzueignen.
Frieden findet man nur in den Wäldern. - Michelangelo
Dadurch entstand zwar ein langer und heftiger Rechtsstreit, der bis zur Auflösung der Landvogtei dauerte, ohne sein Ende zu erreichen; aber indessen blieb die Landvogtei Miteigentümerin von dem gemeinen Wald, und nahm in Folge von Interims-Vergleichen vom Jahr 1591 und nachher nicht nur an dem Holzertrag, sondern auch an den Strafen mit 1/3 in den dreiteiligen und 1/4 in den vierteiligen Forsten Teil.
Die Nutzung der Waldherrschaften war jedoch sehr verkümmert durch die Mitgenossenschaft der Berechtigten, d. h. derjenigen, welche, ohne Waldeigentümer zu sein, bestimmte Ansprüche auf den Ertrag des Walds hatten. Man teilte sie in Berechtigte, Belehner und Dinger.
- Unter die ersteren (Berechtigte) gehörten die Klöster Weingarten, Weissenau, Baindt, das Stift Wolfegg, Stadt und Spital Ravensburg, mehrere Gemeinden u. a., deren Recht auf besonderen Verleihungen beruhte;
- Belehner hießen diejenigen, deren Recht auf dem Lehngut haftete, und
- Dinger diejenigen, deren Recht bloß persönlich war.
Die Ersten, die Berechtigten, hatten ihr Recht teils noch von den Welfen, teils von den Kaisern erlangt. So erteilte der Herzog Welf durch die Stiftungs-Urkunde von 1090 dem Kloster Weingarten das Recht, Bau-, Brenn- und anderes Holz in dem Walde zu hauen, die Schweine darin zu weiden, die Neubrüche, welche das Kloster darin anlege, mit vollem Eigentum zu besitzen.
Kaiser Karl IV. bestätigte durch Urkunde von Weihnachten 1366 den Bürgern zu Ravensburg all ihre Rechte und guten Gewohnheiten, die sie von längeren Zeiten bisher in dem Wald, genannt Altdorfer Wald, hergebracht, und verlieh ihnen aufs Neue das Recht: zu fahren mit Wägen oder mit Karren in unsern und des Reichs Wald und Forst, der da geheißen ist der Altdorfer Wald, und da zu hauen und zu nehmen Holz zum Brennen, Zimmerholz etc. Im Jahr 1812 wurden die Holzabgaben in dem gemeinen Wald auf 6714 Klafter berechnet, wovon auf die Berechtigten 2714 Klafter, auf die Lehnsleute und die Dinger 4000 Klafter kamen. Außerdem haften noch Weiderechte für 5338 Stück auf dem Walde.
„Nichts ist für mich mehr Abbild der Welt und des Lebens als der Baum. Vor ihm würde ich täglich nachdenken, vor ihm und über ihn…“ - Christian Morgenstern
Mit der Landvogtei gingen 1805 auch deren Rechte auf den Altdorfer Wald und mit der Stadt Ravensburg 1810 auch die der letzteren an die Krone Württemberg über. Aber inzwischen hatten sich die Anstände wegen der großen mit dem Ertrage in keinen Verhältnisse stehenden Holzabgaben aus dem gemeinen Walde von Jahr zu Jahr vermehrt, und es wurde dadurch ein alter Vorschlag, den Wald zu verteilen, neuerdings rege. Eine solche Teilung wurde denn auch wirklich 1812 ausgeführt. Aber es entstanden auch alsbald Klagen über das unförmliche Werk, und die damalige Regierung sah sich veranlasst, neue Verhandlungen eintreten zu lassen, die endlich durch Verträge zwischen den Beteiligten vom 6. Januar 1835 zu gegenseitiger Zufriedenheit ihr Ziel erreichten.
Der Fürst von Waldburg-Wolfegg erhielt für seinen Anteil 1570 Morgen Walds als Eigentum frei von allen Dienstbarkeiten und mit Ausnahme von 500 Morgen auch frei von allem Lehnsverband, und mit dem Jagdrecht in dem Grunder Forst. Die Familie Booser erhielt für ihren Anteil eine jährliche Rente von 474 Gulden. Die Bezüge und Ansprüche der Holzberechtigten wurden von dem Staat allein übernommen, und für immer festgestellt. So befindet sich denn nun der Staat mit Ausnahme der oben erwähnten 1570 Morgen im Besitze des ganzen gemeinen Walds, und nachdem er mit der Stadt Ravensburg auch deren besonderen Forste erworben hat, überhaupt im Besitze des Altdorfer Waldes, soweit derselbe im engeren Sinne noch so genannt wurde.
„Zu fällen einen schönen Baum, braucht's eine halbe Stunde kaum. Zu wachsen, bis man ihn bewundert, Braucht er, bedenkt es, ein Jahrhundert!“ - Eugen Roth
Quellen: J. D. G. von Memminger: Der Altdorfer Wald, in: Beschreibung des Oberamtes Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836 - leicht bearbeitet (Orthografie, Begriffserklärungen und Umrechnung von Maßen) vom Blogger; Regierungspräsidium Tübingen/Abteilung5/Referat_56; eigene Quellen - 2021/2024