Offener Brief an die GRÜNEN - OSK und Abtreibungen
29. April, 2024 um 14:39 Uhr,
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OFFENER BRIEF
Sehr geehrte Frau Weithmann,
sehr geehrter Herr Önder,
nachdem die SPD sich zum Thema "Abtreibungen/OSK" öffentlich gemeldet hat und ich Frau Engelhard MdB in einem Offenen Brief meine Reaktion zukommen ließ (hier bei der "Bildschirmzeitung" nachzulesen), darüber hinaus auch einige Leserbriefe in der hiesigen SZ im Tenor meiner offenen Meinung erschienen sind, melden Sie sich nun als Grünen-Fraktion der Stadt Ravensburg zu Worte. In der Tat sind es derzeit lediglich 1,6 Prozent Beteilung an den OSK, die jene Administration bereithält, deren Kontrollorgan auch Sie innerhalb des Gemeinderats sind/sein sollen. Vor gerade mal vier Monaten hieß es in der Zeitung: "... überlegen einige Kommunalpolitiker, sich aus dem Unternehmen [OSK] komplett zurückzuziehen, weil die Verluste zuletzt dramatisch angewachsen sind." (SZ vom 28.12.2023). Ob Ihre Fraktion dazugehörte, müsste sich aus den Protokollen herauslesen lassen.
Wie dem auch sei. Ganz offensichtlich rechnen Sie sich trotz der 98,4 Prozent Beteiligung des Kreises an den OSK und deren Ander-Meinung eine gewisse Chance aus, dass Abtreibungen durch Ihre Intervention in den OSK nicht nur möglich sein sollen, sondern auch "müssen". Ansonsten es für mich persönlich als eine reine Wahlkampfaktion der Grünen zu werten wäre.
Sie berufen sich auf das "humanistischen Menschenbild, den bundesgesetzlichen Grundlagen und wissenschaftlicher Leitlinien." (SZ a.a.O.) Dabei klammern Sie das "christliche Menschenbild" aus, welches in der Präambel des Deutschen Grundgesetzes seinen Widerhall findet, respektive fragen Sie, ob es noch "zeitgemäß" sei. Ich persönlich halte das für sehr gefährlich, da - egal ob gläubig oder Atheist - niemals der Mensch (human) und von ihm geprägte und formulierte "Bilder" die letzte Instanz über Leben und Tod sein können, weshalb in der BRD und dem wieder vereinten Deutschland ("in Verantwortung vor Gott") auch die Todesstrafe abgeschafft wurde. Auch der einst von den "Grünen" proklamierte und inzwischen fallen gelassene "Pazifismus", spricht/sprach genau diese Sprache.
Niemals darf das humanistische Menschenbild gegen das christliche ausgespielt werden! Beide haben im Nachkriegsdeutschland ganz bewusst und rückblickend auf "damals" ihre Berechtigung und Bedeutung.
Zu Ihrer oben erwähnten Grundlagen/Leitlinien muss ich aber das Folgende bemerken.
Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Deutschen Bundestages (WD 9 - 3000 - 087/19, Seite 6/7) schreibt:
"Nach § 12 Absatz 1 und 2 SchKG [Schwangerschaftskonfliktgesetz] ist niemand (markiert von mir) verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, es sei denn, die Mitwirkung ist notwendig, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Diese Ausnahmen sind nach einer Auffassung in der Literatur schon vom Wortlaut her nicht gleichzusetzen mit den Fällen der medizinischen Indikation, sondern seien auf akut drohende schwere Gesundheitsgefahren beschränkt. Das BVerfG und andere Teile der Literatur dagegen sehen hierin die medizinisch indizierten Fälle, so dass hier das Weigerungsrecht keine Anwendung finde. Das Weigerungsrecht wird teils als Ausfluss der Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und teils als ein Baustein des durch das ärztliche Berufsbild geprägten Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 GG betrachtet. Einer Begründung, warum der Einzelne sich weigert, bedarf es nicht. Die Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch – immer ausgenommen die Fälle drohender schwerer Gesundheitsgefahren – darf nicht nur gegenüber der Schwangeren, sondern ebenfalls gegenüber Arbeitgebenden und Krankenkassen verweigert werden. Auch wenn die Ärzte oder der Arzt sich generell weigern, solche Abbrüche vorzunehmen, dürfen sich daraus keine beruflichen Nachteile ergeben. ... Ob sich auch Krankenhausleitungen bzw. Krankenhausträger als juristische Personen unter Hinweis auf § 12 Absatz 2 SchKG weigern können, ist dagegen umstritten. Teilweise wird dies bejaht. Nach allgemeinem Sprachverständnis sei das „niemand“ (dito) umfassend zu verstehen und nicht auf natürliche Personen beschränkt. Öffentliche Körperschaften würden durch natürliche Personen vertreten und repräsentiert und diesen könne die Berufung auf das Weigerungsrecht nicht verwehrt werden. So könne auch die Krankenhausleitung bzw. der Krankenhausträger die Zulassung des Abbruchs verweigern."
Wie auch in dem Schreiben an Ihre Kollegin möchte ich bemerken: "... bin der Überzeugung, dass das menschliche Leben vom Tage der Zeugung im Mutterleib an und der gesamten pränatalen Phase über schützenswert und erhaltenswert ist – und Abtreibungen nur in wirklichen moralisch und ethisch vertretbaren Ausnahmen vorgenommen werden sollten." - - - Auf keinen Fall aber dürfen Abtreibungen als "Baustein" für Familienplanung und Verweigerung der Verantwortung für "den Morgen danach" benutzt werden.
Zu bemerken sei noch rückblickend fragend, wo denn "Ihre" Prozentanteile waren, als es in den OSK in den Jahren 2021 bis 2023 "hoch her- und skandalös" zuging? Da waren es die wenigen Prozentpünktchen der Stadt Ravensburg und auch die Belange von "Bürgern & Bloggern" nicht wert, oder?
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Weinert