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Hurra, das Zebra ist los - Gesichtet in der "Schlierer Strasse" - Allerdings gebrandmarkt mit durchaus justiziabler Aussage der Ravensburger Stadtverwaltung ...

13. März, 2024 um 8:05 Uhr, Keine Kommentare

Verehrte Leserschaft,

die Frage - wie gesagt, es ist eine Frage - ob es in die Ravensburger Stadtverwaltung mit rechten (= demokratischen) Dingen zugeht, muss erlaubt sein. Von daher - so ein Leser meines Blogs aus dem westlichen Landkreis - ist es von der Stadt Ravensburg sehr riskant, am 21. März 2024 eine Veranstaltung für "Demokratie" durchzuziehen, wo doch viele Bürger/innen an einer auf dem Grundgesetz basierenden Politik in der "Turmstadt mit engen Gassen" zweifeln.

Als ich heute Morgen online in meiner Zeitung das Folgende las - es geht um den nun doch zu implementierenden Zebrastreifen in der Schlierer Straße - traute ich meinen Augen nicht. Da steht nämlich folgende aktuelle Aussage des Pressesprechers der Stadt Ravensburg:

  • "Die Stadtverwaltung habe sich zu keiner Zeit gegen den Fußgängerüberweg ausgesprochen, fügt er noch hinzu. Wir haben immer nur darauf hingewiesen, dass wir ihn nicht einfach von heute auf morgen auf die Straße malen können."


Screenshot "Schwäbische Zeitung" um (siehe Datum und Zeit oben links) 


Meine Recherchen im Archiv der "Schwäbischen Zeitung" und auch anderswo haben ergeben, dass es eine solche Aussagen nicht gibt. Bei der Google-Suche "Hartmann Zebrastreifen" gibt es nur den Hinweis auf den heutigen Artikel ... Oder hat Herr Hartmann oder einer der Bürgermeister oder sonst eine dazu autorisierte Person der Stadtverwaltung, so etwas in einer der Gemeinderatssitzungen geäußert? Dann müsste es protokollarisch festgehalten sein. Oder ist es irgendwo anders (Amtsblatt?) schriftlich fixiert? Dann bitte ich die Verwaltung, die Beweise für eine eventuelle Verhandlung vorzubereiten.


In keinem dieser Artikel mit den Stichworten "Schlierer Straße" und "Zebrastreifen" ist auch nur ansatzweise eine solche Aussage zu finden. Unter der Prämisse, dass meine Recherchen stimmen sollten und mir kein Fehler unterlaufen ist, hat der Pressesprecher der Stadt heute die Unwahrheit von sich gegeben - und die Zeitung, welche das Archiv besitzt - hat sie auch abgedruckt. Ich behalte mir vor Strafanzeige gegen die Stadtverwaltung Ravensburg wegen "Falschaussage" und anderer Dinge, zu erheben.

Wenn Sie meinen Brief vom 22. November 2024 an das Ravensburger Ordnungsamt (Albrecht Oswald) und den damaligen CDU-Ortvorsitzenden Christoph Sitta lesen, welcher auf den damaligen Fakten und offiziellen Aussagen basiert, dann muss ich persönlich sagen, dass diese Verlautbarung als ziemlich an der Wahrheit vorbei zu bezeichnen ist - um es vorsichtig auszudrücken. Es gibt meines Wissens auch keine solche auch nur ansatzweise oder intendiert subtextliche Aussage aus dem Ravensburger Rathaus.

Lesen Sie selbst (hier die Quelle meines Briefes):

  • Übrigens habe ich beim Durchforsten meines Archives Belege dafür gefunden, dass ich bereits im Herbst 2023 mehre Artikel, welche der Stadtverwaltung bekannt sind, zum "Schussenpark" geschrieben habe. Doch wegen meiner demokratischen Exklusion durch die selbige, gelten sie als "nicht geäußert" oder im Wahljargon "ungültig".

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22.11.2023

Sehr geehrter Herr Oswald, hallo Albrecht!
Sehr geehrter Herr Sitta!

In der Angelegenheit "Zebrastreifen" in der Schlierer Straße, kann ich Herrn Sitta und der CDU nur zustimmen und verstehe nicht ganz, warum sich die Stadtverwaltung hier mit Argumenten sträubt, die gemessen an der momentanen Hochgefahr durch die stadteinwärts-Sperrung der Wangener Straße, unangemessen sind.

a) Das Argument eines die Straße flankierenden fehlenden Gehweges gegen einen Zebrastreifen, ist Haarspalterei, da niemand nach Querung an der Straße entlang, sondern geradeaus weitergehen will.

b)  Fußgängerüberwege sind tatsächlich nur innerorts auf beleuchten Straßen zulässig - nicht der Zebrastreifen selbst muss beleuchtet sein. Wenn es von Seiten der Ortpolizeibehörde heißt, die entsprechende Stelle sei "zu dunkel", dann ist das kein durch Licht-Messungen spezifiziertes Ergebnis anhand von Referenzwerten, sondern eher eine persönliche Einschätzung. Sollte es aber faktisch zu dunkel für einen Zebrastreifen sein, dann muss im Sinne der Bürgersicherheit hier eine LED-Beleuchtung her.

c) Es gibt Zeiten, wo auch Hauptstraßen oder solche die ersatzweise zu solchen geworden sind, schwach bis sehr schwach befahren sind. Und es handelt sich um eine einmalige Aktion. In einer gut bezahlten Aktion in den sehr frühen Morgenstunden zwischen vier und sechs Uhr müsste das doch möglich sein.

d) Es sei noch zu bedenken, dass es einen Unterschied zwischen "Fußgängerüberweg" und "Zebrastreifen" gibt. Im heutigen Presseartikel werden Zebrastreifen (11x) und (Fußgänger)überweg (2) synonym verwendet. Denn ein Vorrang des Fußgängers vor dem Autoverkehr besteht nur, wenn der Überweg entsprechend markiert = Zebrastreifen, ist. BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az 4 StR 164/15.

e) Es gibt eine schöne und ausführliche "Tabelle" zum Thema, die ich hier gerne zur Verfügung stelle.

Mit Freundlichkeit und Respekt,

Stefan Weinert, Ravensburg


ZEBRA-STREIFEN --- WANN?  WO?  WO NICHT?  WIE?  WESHALB? (Quelle)
  1. No-Gos
    1. Nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen
    2. Nicht im Zuge von "Grünen Wellen"
    3. Nicht über Bussonderfahrstreifen
    4. Nicht über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper
    5. Nicht an abknickender Vorfahrt
    6. Nicht über gemeinsame Fuß- und Radwege
  2. Voraussetzungen
    1. Erforderlichkeit
    2. Qualifizierte Gefahrenlage
      1. Haltverbot
      2. Unterordnung gegenüber Fußgängern
      3. Beschränkung der Geschwindigkeit
      4. Wartepflicht
      5. Überholverbot
      6. Zwischenfazit
    3. Innerorts
    4. Maximal Tempo 50
    5. Überqueren maximal eines Fahrstreifens
    6. Gehwege auf beiden Straßenseiten
    7. Entfernung zueinander
    8. Schienenbahnen auf eigenem Gleiskörper
    9. Freizuhaltender Bereich an Fußgängerüberwegen
    10. Sicht auf Fußgängerüberwege und Warteflächen
    11. Fußgängerüberweg Querungszahlen
      1. Fußgängerquerungen und Kraftfahrzeugbelastung nach R-FGÜ
      2. Fußgängerquerungen und Kraftfahrzeugbelastung nach RASt
      3. R-FGÜ oder RASt: Was gilt?
      4. Gegenüberstellung von R-FGÜ und RASt
      5. Fußgängerüberweg mit Mittelinsel oder Mittelstreifen
      6. Fußgängerüberweg in Baden-Württemberg
    12. Sonderfall: Haltestelle
      1. Bushaltestellen in Buchten
      2. Bushaltestellen auf der Fahrbahn
    13. Sonderfall: Schulen und Werksausgänge
    14. Sonderfall: Einbahnstraße
    15. Sonderfall: Maximale Abrückung
    16. Sonderfall: Kreisverkehr
    17. Sonderfall: Tempo 30-Zonen



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